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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der PDV-SYSTEME Nord GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn PDV sie schriftlich bestätigt.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Bestimmungen über Leistungen und Lieferungen der Elektroindustrie. Bei Widersprüchen gehen diese Geschäftsbedingungen vor.

Bei Verträgen mit der öffentlichen Hand gelten statt dieser Geschäftsbedingungen die jeweils in Bezug genommenen EVBIT bzw. die BVB.

§1 Angebot und Vertragsschluss

Angebote von PDV sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von PDV. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Bei verbindlichen Angeboten hält sich PDV, soweit nicht anders angegeben, an das Angebot 30 Tage ab dessen Datum gebunden.

Für Lieferumfang, Vertragsbedingungen und Preise ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von PDV maßgebend.

Zum Angebot gehörende Unterlagen wie z.B. Datenblätter, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich gegenteilig gekennzeichnet. PDV behält sich Eigentums- und Urheberrechte für diese Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PDV zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

§2 Preise

Alle Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für übliche Verpackung ein.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, dies gilt insbesondere für besondere Verpackung sowie sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Vertragspartners abgeschlossen.

Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen der Lieferanten oder Währungsschwankungen, ist PDV berechtigt, die Preiserhöhung an den Vertragspartner weiterzugeben. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§3 Leistungszeit, und –ort

Die von PDV genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Verbindlich vereinbarte Lieferdaten verlängern sich um die Zeit, in der der Vertragspartner eine ihm nach dem Vertrag oder dem Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Nicht zu vertreten hat PDV Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder anderen, von PDV nicht zu beeinflussenden Ereignissen, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von PDV oder deren Unterlieferanten eintreten. Ereignisse dieser Art berechtigen PDV, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Sofern PDV die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

PDV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

Erfüllungsort ist Neumünster.

Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Dem Vertragspartner obliegt es, sämtliche für die Leistung von PDV erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere die von ihm zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorzulegen, alle für die Leistung benötigten Informationen zu erteilen, die für die Aufstellung erforderlichen Voraussetzungen (z.B. geeignete Räumlichkeiten und Klimabedingungen, erforderliche Stromquellen) zu schaffen und die Verfügbarkeit der Ansprechpartner zu gewährleisten. Bei Installation durch PDV hat der Besteller bis zum Zeitpunkt der Lieferung ferner alle notwendigen Voraussetzungen für Installation und Endtest zu schaffen und dem Personal der PDV-SYSTEME Nord GmbH die notwendige Installationsumgebung für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

Die regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Vertragspartner. Insbesondere ist er vor der Ausführung von Installations- oder Wartungsarbeiten durch PDV verpflichtet, seine Datenbestände vor Verlust zu sichern. Bei Datenüberlassung an PDV ist er ferner verpflichtet, von Daten ausreichende Sicherungskopien anzufertigen. PDV weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Datenverlust nur der Datenbestand der letzten Sicherungskopie reproduzierbar ist.

§4 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von PDV verlassen hat.

Verzögert sich der Versand aufgrund eines von dem Käufer zu vertretenden Umstands, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§5 Abnahme und Gewährleistung

Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Abnahme und Kontrolle aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Abnahme ist von dem Vertragspartner schriftlich zu erklären. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn alle wesentlichen Funktionen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen während der Endtests ohne Beanstandung ausgeführt werden. Hat der Besteller versäumt, die Voraussetzungen für die Endtests zu schaffen (§3 Ziff. 8), so dass diese nicht ausgeführt werden können, so gilt die Abnahme mit der Lieferung als erfolgt. Nimmt der Vertragspartner eine Lieferung grundlos nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.

PDV übernimmt keine Gewähr dafür, dass Liefergegenstände für die vom Vertragspartner vorgesehene Verwendung geeignet sind, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ferner übernimmt PDV keine Gewährleistung, wenn der Vertragspartner insbesondere bei individuell konfigurierten Systemen auf die Verwendung bestimmter Komponenten besteht, obwohl PDV darauf hingewiesen hat, dass eine Funktionstüchtigkeit in diesem Fall nicht gesichert ist.

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich zu rügen; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit anzumelden.

Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, ein Jahr auf gelieferte Teile. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation und Benutzung durch den Vertragspartner oder auf nicht autorisierte Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Für gelieferte Gegenstände, die PDV von dritter Seite bezogen hat, beschränkt sich die Gewährleistung vorrangig auf die Abtretung der PDV gegen den Lieferanten der Gegenstände zustehenden Ansprüche. Sind die Forderungen gegen den Lieferanten trotz gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Vertragspartner nicht durchsetzbar, leben die Mängelrechte gegen PDV auf.

PDV kann die Annahme zurück gelieferter Produkte verweigern, sofern keine fristgerechte schriftliche Mängelrüge vorliegt und keine Gelegenheit gegeben wurde, den geltend gemachten Mangel oder Schaden zu überprüfen.

Bei Mängeln der gelieferten Ware erfolgt nach Wahl der PDV-SYSTEME Nord GmbH eine Reparatur beim Vertragspartner oder bei PDV, oder vollständiger oder teilweiser Ersatz des Liefergegenstandes. Ist die von PDV gewählte Form der Nacherfüllung für den Vertragspartner unzumutbar, ist er berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen. Sollte sich bei einer Reparatur beim Vertragspartner herausstellen, dass PDV keine Gewährleistungspflicht trifft, so hat der Vertragspartner die entstandenen Kosten zu ersetzen. Falls PDV Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Hat PDV fristgerecht einen Nachbesserungsversuch unternommen, der den Mangel jedoch nicht behoben hat, stehen diese Rechte dem Vertragspartner erst zu, wenn er PDV eine weitere angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner nicht zumutbar. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nur unter den in §11 genannten Voraussetzungen.

§6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die PDV - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum von PDV. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für PDV als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt das (Mit-) Eigentum von PDV durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf PDV übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum der PDV-SYSTEME Nord GmbH unentgeltlich. Ware, an der PDV (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PDV ab. PDV ermächtigt den Vertragspartner, die an PDV abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, widerrufen werden. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Abtretung gegenüber seinen Kunden offen zu legen und PDV die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf die Eigentumsverhältnisse aufmerksam machen und PDV unverzüglich benachrichtigen. Die durch die Aufhebung des Zugriffs entstehenden Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner, wenn diese von dem beitreibenden Dritten nicht erlangt werden können.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist PDV berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch PDV liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§7 Zahlung

Zahlungen an PDV sind, auch bei Teillieferungen, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten, es sei denn, die Zahlungsmodalitäten wurden schriftlich anders vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner automatisch in Verzug.

PDV ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PDV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn PDV über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks, Wechseln und anderen Anweisungspapieren gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn diese Papiere eingelöst sind.

Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist PDV berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken durchschnittlich berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen.

Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn PDV andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist PDV berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Schecks angenommen wurden. PDV ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, nur berechtigt, wenn PDV ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Das gilt auch für den Fall, dass Mängelrügen geltend gemacht werden.

Der Vertragspartner erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber PDV einverstanden.

§8 Konstruktionsänderungen

PDV behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen auch an bereits bestellter Ware vorzunehmen, soweit die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Eine Verpflichtung zur Umsetzung der Konstruktionsänderungen, insbesondere an bereits ausgelieferten Produkten, besteht hingegen nicht.

§9 Gewerbliche Schutzrechte

Sollte ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich eines Liefergegenstands geltend machen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, PDV sofort zu verständigen. Es steht PDV frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Vertragspartners, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Rechtsstreit zu führen. Eine Haftung für Patentverletzungen übernimmt PDV nicht.

Beeinträchtigt die Leistung Schutzrechte Dritter, ist PDV nach eigener Wahl berechtigt, die erforderliche Lizenz zu erwerben, die Leistung zu ändern oder auszutauschen. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt PDV.

Sind die Liefergegenstände nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gebaut worden, so hat der Vertragspartner uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund der Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

§10 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die von PDV im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§11 Haftungsbeschränkung

Eine Haftung für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) auch für einfache Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Soweit PDV aufgrund von Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung ferner auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen PDV nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Ferner haftet PDV im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn PDV eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§12 Exportklausel

Dem Vertragspartner ist bekannt, dass im Hinblick auf einen Re-Export der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen und behördliche Genehmigungen erforderlich sein können. Für Re-Exporte bestimmter Liefergegenständen aus dem Ursprungsland USA gelten besondere Bestimmungen des US Department of Commerce. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in dem Liefergegenstand bestimmte Komponenten mit Herkunft aus den USA integriert sind. Beabsichtigt der Vertragspartner, Liefergegenstände aus dem Land, in das sie nach dem Vertrag von PDV geliefert worden sind, wieder zu exportieren, so ist er neben einer entsprechenden Information an PDV verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden zu informieren, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dies möglich und zulässig ist. Ansprüche gegenüber PDV bestehen nicht.

§13 Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus Verträgen mit PDV ohne schriftliche Zustimmung von PDV ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

§14 Zusätzliche Vorschriften für Software

Für von PDV gelieferte lizenzierte Software gelten ergänzend die entsprechenden Lizenzbedingungen der Hersteller.

§15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PDV und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Henstedt-Ulzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. PDV ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

PDV Systeme Nord GmbH
Plöner Straße 45
24534 Neumünster
Telefon: 04321 / 4922180
Fax: 04321 / 4922188
Stand September 2017

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